Vereinssatzung SSV Nümbrecht Volleyball
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Geschrieben von Jan
Satzung
A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: SSV Nümbrecht Volleyball e.V.
2. Sitz des Vereins ist Nümbrecht.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Siegburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und
die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als
Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu
erproben;
b. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich
insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
c. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit-und Breitensports;
d. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
f. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.
§4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a. Landessportbund
b. Westdeutschen Volleyball Verband
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den
maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände
nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine
Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
B. Vereinsmitgliedschaften
§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern
b. außerordentlichen Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen,
ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die
sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim
Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren
Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes, etc.) oder aufgrund
besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der
Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und – pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches
Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist
von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b. Streichung von der Mitgliederliste,
c. Ausschluss aus den Verein oder
d. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem
Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
hiervon unberührt.
§ 8 Ausschluss aus den Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des
Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung
ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschlussantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der
Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu
erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenenÄußerungen des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der
Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragsleistungen und –Pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederordnung festgelegt
-Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der
Gesamtvorstand durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedsgruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt
werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –
pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die
Beitragsordnung besondere Beitragregelungen festlegen.
6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragordnung zu erlassen und darin
Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten
Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlichen bestimmten Organ zu
unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick
auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu
leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und dem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand
herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene
Mitglied da Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Gesamtvorstand,
c. der Vorstand nach § 26 BGB
2. Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
3. Es ist zulässig, pauschale Vergütungen an Vereinsorgane in Höhe von 500,00 € pro
Jahr zu zahlen.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die
Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung
und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die
Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das
Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat Ergänzungen zur Tagesordnung, die von den Mitgliedern
beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von
Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den
Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem
Gesamtvorstand schriftlich begründet vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist
die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als
Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht
fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder
Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung
geregelt werden.
§ 13 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangeleigenheiten
zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung /Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschüsse;
9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder
Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des
Gesamtvorstandes fallen.
§ 14 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassenwart,
d. dem Sportwart,
e. dem Jugendleiter,
f. dem Schriftführer
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch
nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des
Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der
Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem Mitglied des Gesamtvorstandes einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderem Organ des Vereins übertragen sind:
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliedsliste,
f. Ausschluss von Mitgliedern.
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
1. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem
Kassenwart oder einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist
ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 19 Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu
erlassen:
a. Ehrenordnung
b. Beitragsordnung,
c. Finanzordnung,
d. Geschäftsordnung,
e. Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 20 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand
angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
F. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderen beschließt, sind im Falle der Auflösung
der 1. Vorsitzende und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall Zweckänderung fällt das Vermögen
an das Jugendzentrum Nümbrecht; die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Stand: 08. November 2011